Deutscher Bundestag
19. Wahlperiode
Drucksache 19/3837
15.08.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch,
Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
- Drucksache 19/3641 -
Schutz der Ressource elektromagnetische Umgebung
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit¬
teln (EMVG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Betriebsmittel den euro¬
parechtlichen Vorschriften entsprechen, aufgrund derer sie in ihrer elektromagneti¬
schen Umgebung bestimmungsgemäß arbeiten können, ohne elektromagnetische
Stömngen zu verursachen, die ftir andere in dieser Umgebung vorhandenen Be¬
triebsmittel unannehmbar wären (vgl. www.ftmkmagazin.de/160118.htm; www.
bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/
Pressemitteilungen/2018/2018011 2_PMD.pdf? _blob=publicationFile&v=2).
Laut Bundesnetzagentur stellen „Störungen von sicherheitsrelevanten Funkan¬
wendungen wie zum Beispiel dem Funkverkehr von Rettungsdiensten, Feuerwehr
und Polizei oder Flugfunkstörungen (...) eine erhebliche Gefahr ftir die Öffent¬
lichkeit dar“ (www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2017/13012017_Funkstoerungen.
pdf?_blob=publicationF ile&v= 1).
Allein aus China wurden im Jahr 2017 elektronische Geräte und Ausrüstung im
Wert von über 49 Mrd. Euro importiert (vgl. www.auwi-bayem.de/Asien/
China/export-import-statistik.html). Dem standen für die Marktüberwachung
zum präventiven Schutz der elektromagnetischen Umgebung 2017 nach Aus¬
kunft der Bundesnetzagentur ca. 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen¬
über (vgl. www.funkmagazin.de/050118.htm sowie www.bundesnetzagentur.
de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Presse/Pressemitteilungen/2018/
20180104_Marktueberwachung.pdf;jsessionid=DlC8A6B6346DC2062D
0B4DB8D62E1583?_blob=pubhcationFile&v=2).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
14. August 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Drucksache 19/3837
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Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die allgemeine Entwick¬
lung des „Man-made Noise“ (unerwünschtes elektromagnetisches Störsig¬
nalrauschen) im Bereich der Kurzwelle, des UKW-Bereichs, bei DAB-An-
wendungen und insbesondere im Bereich des Amateurfunkdienstes jeweils
in ländlichen und städtischen Gebieten (bitte für alle Anwendungen einzeln
beschreiben)?
Messungen der Bundesnetzagentur haben gezeigt, dass das gleichmäßige
(„weiße“) Rauschen des Man-Made Noise heute tendenziell eher unterhalb der
Werte der ITU-R Empfehlung P.372 liegt. Anscheinend überwiegen hier die
Maßnahmen zur Regulierung der EMV-Abstrahlung gegenüber der stark gestie¬
genen Anzahl potentieller Störquellen wie elektronische Geräte.
Eine Ausnahme hiervon stellt der Kurzwellenbereich dar, wo es in potenziell ru¬
higen Umgebungen höhere Rauschwerte gibt als in der ITU-Empfehlung ange¬
nommen.
Die Messungen haben aber auch gezeigt, dass es heute oft sehr hohe Impulsspit¬
zen des MMN gibt, das durch die oben angegebenen Werte des weißen Rauschens
nicht berücksichtigt wird. Diese Impulssignale können auch digitale Funkdienste
durchaus stören, besonders wenn diese innerhalb von Gebäuden betrieben wer¬
den, was ebenfalls durch die Empfehlung nicht berücksichtigt ist. Um das Stör¬
potential von Impulssignalen zu quantifizieren gibt es jedoch derzeit keine inter¬
national anerkannte Methode. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.
2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Bundesnetzagentur
mit dem Aufgabenbereich des Prüf- und Messdienstes betraut?
Für den Aufgabenbereich des Prüf- und Messdienstes sind aktuell 323 Kräfte ein¬
gesetzt.
3. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im EMV-Fabor in Kolberg
tätig, und wie viele Geräte oder Serien ist das Fabor in der Fage, jährlich
messtechnisch zu prüfen?
Im EMV-Labor in Kolberg sind aktuell 17 Kräfte tätig.
Die Hauptaufgabe des Messlabors Kolberg ist die Durchführung von Messungen
für die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur im EMV- und Funkbereich.
Es werden dort jährlich ca. 1 100 Serien- und Einzelgeräte auf Einhaltung der
grundlegenden Anforderungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und dem Gesetz über Funkanlagen
(FuAG) geprüft.
Jede Geräteserie besteht in der Regel aus drei bis fünf gleichen Geräten, so dass
jedes Jahr insgesamt ca. 4 000 Geräte geprüft werden. Bei Funkgeräten werden
neben den Funkparametem nach § 4 Absatz 2 FuAG auch der Schutz der Gesund¬
heit und Sicherheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie die elektromagnetische
Verträglichkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 geprüft. Aufgrund des sich verän¬
dernden Marktes und des höheren potentiellen Risikos verschiebt sich der
Schwerpunkt der Messungen zunehmend weg von EMV hin zu Funk. Hierbei ist
allerdings zu beachten, dass Messungen an Funkprodukten im Vergleich zu Mes¬
sungen an EMV-Produkten meist deutlich aufwendiger sind.
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Drucksache 19/3837
Im Messlabor Kolberg wird folgende Verfahrensweise im Prüfablauf angewen¬
det:
Es wird zunächst nur ein Gerät einer jeden Geräteserie normgerecht entsprechend
den im Amtsblatt der europäischen Union gelisteten harmonisierten Normen ge¬
messen. Hält dieses Gerät alle Grenzwerte ein, wird unterstellt, dass auch alle
anderen Geräte dieser Geräteserie normkonform sind, und es werden alle (ein¬
schließlich der ungemessenen) Geräte wieder an den Handel zurückgegeben. Nur
bei Grenzwertüberschreitungen am ersten Gerät werden auch die anderen Geräte
dieser Geräteserie gemessen, um eine statistisch belastbare Aussage über die
Grenzwertüberschreitungen dieses Gerätetyps zu erhalten.
Bei der o. g. Prüfquote und Verfahrensweise ist das Messlabor Kolberg zu etwa
90 bis 95 Prozent ausgelastet. Die restlichen 5 bis 10 Prozent der Messkapazität
stehen für weitere Aufgaben zur Verfügung:
• Messungen für die Bundesnetzagentur im Rahmen der europäischen Standar¬
disierung
• Messungen für die Bundesnetzagentur im Rahmen der Störungsbearbeitung
und für das Frequenzmanagement
• Messungen für die Bundesnetzagentur zur Unterstützung des Prüf- und Mess¬
dienstes
• Messungen für europäische Marktüberwachungskampagnen und im Rahmen
der Amtshilfe
4. Wurden seit Dezember 2016 Standorte zur Wahrnehmung des Prüf- und
Messdienstes neu eingerichtet oder geschlossen?
Wenn ja, welche, und aufgrund welcher Begründung?
Es wurden weder neue Standorte mit der Aufgabenwahmehmung des Prüf- und
Messdienstes betraut noch wurden Standorte geschlossen.
5. Wie wird die Untersagung der Bereitstellung, Inverkehrbringung und Wei¬
tergabe von elektronischen Geräten, die durch die Bundesnetzagentur per
allgemeiner Verfügung nach der Ermittlung eines Verstoßes gegen das
Funkanlagengesetz (FuAG) bzw. das Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) ausgesprochen wurde, in der
Praxis dezidiert umgesetzt?
Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Handel und der Verbraucher
das Amtsblatt der Bundesnetzagentur bezieht, werden die Allgemeinverfügungen
auch auf der Intemetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die markteinschränkenden Maßnahmen der Bundesnetzagentur müssen ange¬
messen sein, so dass erst die Aufforderung des Rückrufes aus dem Handel oder
ein Rückruf vom Kunden einen Verkaufsstopp im Handel auslöst. Findet der Au¬
ßendienst solche Produkte, so untersagt er den Verkauf, und ggf. können Zwangs¬
gelder angedroht werden. Ähnlich wird bei Produkten vorgegangen, die im Inter¬
net angeboten werden.
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6. Welche weitergehenden Maßnahmen werden bei Nichtbefolgung ergriffen?
Wird das Mittel „Abschöpfung der Gewinne“ und Beschlussnahme und Ver¬
nichtung zu Lasten von Vertreiberinnen und Vertreibern und Inverkehrbrin-
gerinnen und Inverkehrbringern angewendet?
Entsprechend dem EMVG und dem FuAG sind bei Pflichtverletzungen der Wirt¬
schaftsakteure Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen diese Wirtschaftsakteure
einzuleiten. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den Umständen des Ein¬
zelfalls. Hierbei kann die Anzahl der beanstandeten Geräte(typen), die Anzahl der
in den Verkehr gebrachten Geräte, wiederholtes Fehlverhalten usw. zur Festle¬
gung der Höhe des Bußgeldes herangezogen werden. Entsprechendes gilt auch
für eine Gewinnabschöpfung und eine mögliche Einziehung von Geräten.
7. Welche Möglichkeiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung Bürgerin¬
nen und Bürger, die auf angebotene Produkte aufmerksam werden, deren
Verbreitung durch die Bundesnetzagentur untersagt wurde, deren Nutzung
schnellstmöglich unterbinden zu lassen?
In der Antwort zu Frage 5 wurde dargelegt, dass bei markteinschränkenden Ma߬
nahmen das Risiko, das von dem Produkt ausgeht, zu berücksichtigen ist. Die
markteinschränkenden Maßnahmen werden daher entsprechend einer Risikoana¬
lyse für das Produkt festgesetzt. Gefährliche Produkte können unmittelbar dem
Handel gemeldet werden. Zusätzlich sollte jedoch auch die Marktüberwachungs¬
behörde informiert werden, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind. Gefährli¬
che Produkte, die auf Intemetplattformen angeboten werden, können direkt der
Plattformen gemeldet werden, die die Angebote dann von der Plattform nehmen.
Die Europäische Kommission hat hierzu vor kurzem eine Presseerklärung zum
Thema „Europäische Kommission und vier Online-Marktplätze unterzeichnen
Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit, um gefährliche Produkte
aus dem Verkehr zu ziehen“ herausgegeben (hierzu wird auf die Intemetseite der
EU-Kommission verwiesen).
8. Bei wie vielen elektronischen Gerätetypen hat die Bundesnetzagentur im
Rahmen der Marktüberwachung Stichproben zur Prüfung der Einhaltung der
Konformitätserklärungen nach EMVG seit Beginn 2010 durchgeführt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Anzahl der geprüften Gerätetypen zeigt folgende Tabelle:
Aktivität
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
Marktüberwachung
vor Ort
3.627
4.161
7.189
2.890
3.115
3.361
3.166
3007
Zusammenarbeit mit
dem Zoll
613
2.821
4.229
5.457
6.844
9.829
10.694
16.600
9. Wie viel Prozent der neu auf den Markt gebrachten Gerätetypen entsprach
dies jeweils?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Es gibt keine verlässli¬
chen Daten darüber, wie viele neue Produkte jährlich auf dem deutschen Markt
bereitgestellt werden.
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10. Für welche Geräte wurden seit Beginn 2010 die Inverkehrbringung bzw.
Weiterverbreitung untersagt (bitte chronologisch auflisten)?
Die erbetenen Daten sind folgender Tabelle zu entnehmen:
Aktivität
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
Markteinschränkende
Maßnahmen vor Ort
EMV
263
285
290
351
366
488
183
332
Funk
237
335
267
252
423
619
756
516
Produktsperrungen durch
eCommerce-Plattformen
nach Hinweis durch
BNetzA (Start in 2011)
10.205
1.982
268.775
531.303
28.207
986.789
455.755
Keine Freigabe der Wa¬
rensendung durch den
Zoll
483
2.256
3.533
5.085
6.196
8.885
9.410
14.200
11. Wie viele amtliche Informationsschriften welcher Behörden des Bundes
werden durch externe Dienstleisterinnen und Dienstleister erstellt, und für
welche dieser Schriften wird für den elektronischen Bezug ein Entgelt erho¬
ben?
Die Bundesregierung hat keine gesammelten Erkenntnisse über die Anzahl sämt¬
licher amtlicher Informationsschriften sowie deren Erstellung durch externe
Dienstleister; ein solcher umfassender Überblick liegt nicht vor. Es liegt in der
Zuständigkeit der jeweiligen Organisationseinheit, die übertragenen Aufgaben
bestmöglich zu erledigen. Zählt es mit zu den Aufgaben, bestimmte Personen¬
kreise zu informieren, so entscheidet die Behörde über Art des Mediums, die Er¬
stellung der Schriftsätze sowie deren Auflage. Ob ein Bezug kostenfrei oder mit¬
tels Entgeltzahlung angeboten wird, wird aufgrund des Zweckes der Informati¬
onsschrift unter Beachtung des Bundesgebührengesetzes (BGebG) entschieden.
12. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung eine geeignete Frist, Inhalte
aus dem Amtsblatt der Bundesnetzagentur frei verfügbar auf den Intemetsei-
ten der Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen, so dass dem Informati¬
onsauftrag der Bundesregierung noch diskriminierungsfrei gegenüber der
mit Entgelt behafteten Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagen¬
tur genüge getan ist?
Die Veröffentlichung von Inhalten durch die Bundesnetzagentur ist gesetzlich ge¬
regelt und erfolgt entweder parallel in Amtsblatt und Internet (vgl. § 5 TKG) oder
nach den jeweiligen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Sofern eine Veröffent¬
lichung nur im Amtsblatt vorgesehen ist, wie etwa im Falle von § 41c Absatz 3
TKG, ist dies zu beachten. Die gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung nur im
Amtsblatt ist nicht als „diskriminierend“ anzusehen, weil der Bezug allen Perso¬
nen offensteht. Die hier in Rede stehenden Entgelte sollen die Produktions- und
Vertriebskosten decken.
Die Abgabe eines Amtsblattes gegen Entgelt ist durchaus üblich. Auch Amtsblät¬
ter anderer Behörden (Gemeinsames Ministerialblatt (www.gmbl-online.de/
bestellmoeglichkeiten/), Bundesgesundheitsblatt sowie offizielle Mitteilungen
diverser Kommunal- und Landesbehörden) sind nach dem gleichen Bezugsmo¬
dell regelmäßig gegen Entrichtung eines Bezugspreises zu beziehen.
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Im Rahmen der Marktüberwachung werden jedoch Allgemeinverfügungen, mit
denen die Untersagung von Bereitstellung, Inverkehrbringen und Weitergabe von
elektronischen Geräten ausgesprochen werden, sofort auch auf der Intemetseite
der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den allgemeinen Zustand
von telekommunikationstechnischen Kabelnetzen in Wohnquartieren und
Häusern, abhängig von deren Alter und hinsichtlich deren elektromagneti¬
scher Abschirmung?
Messfahrten der Bundesnetzagentur zum präventiven Schutz von sicherheitsrele¬
vanten Funkanlagen, die im Rahmen der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
durchgeführt werden, haben in den letzten Jahren keine Anzeichen für eine Ver¬
schlechterung des Abstrahlungsverhaltens von Hausnetzen (Netzebenen 4 und 5)
gezeigt.
Hier ist davon auszugehen, dass zukünftig im Zusammenhang mit der Einführung
von höherwertigen Übertragungsverfahren (DOCSIS 3.1) eine gute Schirmung
der Hausnetze (z. B. mit hochgeschirmten Endanschlusskabeln) im Interesse je¬
des Hausnetzbetreibers liegen muss, um bestmögliche Übertragungsgeschwin¬
digkeiten zu erreichen. Schlecht geschirmte Hausnetze begünstigen uner¬
wünschte Einstrahlungen anderer Frequenznutzer und können zur deutlichen
Minderung von Übertragungsgeschwindigkeiten in Hausnetzen führen.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Implementierung des
DOCSIS-3.1 -V erfahrens?
Die Implementierung des Übertragungsverfahrens DOCSIS 3.1 in HFC-Kabel-
netze erfolgt durch mehrere Kabelnetzbetreiber seit Sommer 2018.
15. Welche zeitlichen Planungen zur Implementierung des Verfahrens sind der
Bundesregierung bekannt, und wird es nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits angewendet?
Wenn ja, wo?
Die Kabelnetzbetreiber planen die schrittweise Umstellung der Kabelnetze auf
das Übertragungsverfahren DOCSIS 3.1. Hierzu finden bereits umfangreiche
Vorarbeiten zur Vorbereitung und Umstellung der Netze statt. Pilotprojekte für
die Umstellung liegen nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur in Bochum
bzw. in den Städten Landshut und Dingolfmg. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass das Übertragungsverfahren DOCSIS 3.1 ab Frühjahr 2019, insbesondere
von den größeren Kabelnetzbetreibem, im verstärkten Umfang genutzt wird.
16. Teilt die Bundesregierung die Sorge, dass die elektromagnetische Umge¬
bung mit der Implementierung des DOCSIS-3.1-Verfahrens in unzureichend
abgeschirmten Kabelnetzen infolge breitbandig abgestrahlter elektromagne¬
tischer Störungen auf UKW-, DAB- und Frequenzen des Amateurfunkdiens¬
tes sowie Betriebsfunkanwendungen nicht mehr bestimmungsgemäß zur
Verfügung stehen wird (bitte begründen)?
Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand wird vermutet, dass durch die Einführung
des Übertragungsverfahrens DOCSIS 3.1 kein erhöhtes Störpotenzial in HFC-
Kabelnetzen zu erwarten ist.
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Das Übertragungsverfahren DOCSIS 3.1 zählt zu den Schlüsseltechnologien bei
der Einführung von gigabitfähigen HFC-Kabelnetzen. Grundvoraussetzung für
den Aufbau solcher Kabelnetze ist in der Regel jedoch die Heranführung der Sig¬
nale über Glasfaserstrecken bis zu den Straßenverteilem (FTTC) bzw. bis zu den
Hausübergabepunkten (FTTH). Hierdurch entfallen die bisherigen Koaxialkabel¬
strecken in der Netzebene 3 und deren Störabstrahlungspotenzial.
Weiterhin sind für den effizienten Einsatz des Übertragungsverfahrens
DOCSIS 3.1 hohe Signal-Rauschabstände (S/N) in den angeschlossenen Haus¬
netzen unabdingbar. Schlecht geschirmte Hausnetze, die durch Einstrahlungen
anderer Frequenznutzer jederzeit beeinträchtigt werden können, erfüllen diese
Vorrausetzung nicht. Beim Übertragungsverfahren DOCSIS 3.1 ist erstmalig
auch die gezielte Abschaltung (Notching) von “Subcarriem“ in sicherheitsrele¬
vanten Frequenzbereichen möglich.
Es wird deshalb mittelfristig durch die Einführung des Übertragungsverfahrens
DOCSIS 3.1 und den damit verbundenen Randbedingungen eine positive Ent¬
wicklung in Bezug auf das Abstrahlungsverhalten von HFC-Kabelnetzen erwar¬
tet.
17. Erwägt die Bundesregierung angesichts der in Berichten (vgl. www.teltarif.
de/radio-kabel-intemet-stoerungen/news/63267.html oder CQ DL Amateur¬
funkmagazin, Ausgabe 5-2018) beschriebenen grundsätzlichen Besorgnis
bei der Implementierung des DOCSIS-3.1.-Verfahrens ein generelles Moni¬
toring über den Zustand der betroffenen Kabelnetze?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz von sicherheitsrelevanten Frequenznut¬
zungen auf der Gmndlage der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung eine von der
Bundesnetzagentur geleitete Koordiniemngsgmppe (KG BÜSS) eingerichtet, in
der die Kabelnetzbetreibem und deren Verbände sowie die Bedarfsträger von si¬
cherheitsrelevanten Frequenznutzungen vertreten sind. Von dieser KG BÜSS ini¬
tiierte Suchfahrten zur Ermittlung von Störabstrahlungen durch Kabelnetze fin¬
den bereits seit 2010 statt. Auf Problemstellungen in Bezug auf Störabstrahlungen
von Kabelnetzen kann deshalb, im Einvernehmen mit allen Betroffenen, umge¬
hend reagiert werden. In Gebieten mit hohem Schutzbedürfnis wird bereits seit
geraumer Zeit ein generelles Monitoring praktiziert. Zu diesen Gebieten gehören
die Endanflugs-Korridore der deutschen Verkehrsflughäfen und die Nahbereiche
der Bodenempfangsstellen der deutschen Flugsichemng. In einem abgestimmten
Verfahren werden die ermittelten Störabstrahlungen umgehend an die zuständi¬
gen Kabelnetzbetreiber zur Beseitigung weitergeleitet. Weiterhin ist vorgesehen,
die Einführung des neuen Übertragungsverfahrens DOCSIS 3.1 mit Feldmessun¬
gen der Bundesnetzagentur zu begleiten. Für den Herbst 2018 wurden entspre¬
chende Vergleichsmessungen im Pilotgebiet Bochum vereinbart. Insgesamt ist
innerhalb der zuständigen Koordinierungsgruppe eine hohe Kooperationsbereit¬
schaft der Kabelnetzbetreiber in Bezug auf die ergänzende Bewertung neuer
Übertragungsverfahren festzustellen.
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18. Erwägt die Bundesregierung die Einführung einer generellen Nachweis¬
pflicht für Anbieterinnen und Anbieter von DOCSIS-3.1-Verfahren über die
Störfreiheit für andere Frequenznutzungen durch die jeweils verwendeten
Kabelnetze?
Ein solcher Nachweis wird in der Regel mit der Erklärung zur Einhaltung der
relevanten Technischen Standards geführt. Gegenwärtig liegen im Zusammen¬
hang mit der Einführung des Übertragungsverfahrens DOCSIS 3.1 keine Hin¬
weise vor, die Maßnahmen notwendig erscheinen lassen.
19. Führt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Regulierungstätigkeit auch
Marktüberwachungen von Dienstleistungen durch, die geeignet sein könn¬
ten, die elektromagnetische Umgebung breitbandig für Funkdienste zu be¬
einträchtigen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Marktüberwachung führt die Bundesnetzagentur entsprechend den Vorga¬
ben im EMVG und im FuAG nur für Geräte durch. Sofern die Frage darauf ab¬
zielt, welche Vorkehrungen getroffen werden, damit neue Übertragungsverfahren
in bestehenden Netzen, mit deren Hilfe Dienstleistungen erbracht werden, das
elektromagnetische Umfeld für Funkdienste nicht beeinträchtigen, so erfolgt dies
nicht mit Mitteln der Marktüberwachung, sondern mit Hilfe von vorab durchge¬
führten Verträglichkeitsuntersuchungen, deren Ergebnisse in die Standardisie¬
rung einfließen (vgl. § 22 Absatz 2 Nummer 7 EMVG).
20. Ist die Bundesregierung zur Aufrechterhaltung einer störungsfreien Funk¬
kommunikation aller Funkdienste und Funkanwendungen, wie in „Richtlinie
2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/5/EG“ beschrieben, verpflichtet (präventive Funkschutz¬
maßnahmen)?
Wenn ja, wie werden präventive Funkschutzmaßnahmen in die Praxis um¬
gesetzt?
Die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa¬
ten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung
der Richtlinie 1999/5/EG (Funkanlagenrichtlinie) enthält einen Regelungsrahmen
für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen.
Ziel der Funkanlagenrichtlinie ist es, dass die auf dem Binnenmarkt bereitstellten
Funkanlagen grundlegende Anforderung erfüllen, die für ein angemessenes Ni¬
veau an elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine wirksame und effiziente
Frequenznutzung zur Vermeidung von funktechnischen Störungen sorgen. Die
Richtlinie hat also insoweit einen präventiven Charakter, als sie Anforderungen
an Funkanlagen stellt, um dadurch Funkstörungen gar nicht erst aufkommen zu
lassen und weitgehend zu vermeiden. Darüber hinaus ergeben sich aus der Funk¬
anlagenrichtlinie keine Verpflichtungen zu präventiven Funkschutzmaßnahmen.
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Drucksache 19/3837
21. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines bundeswei¬
ten Blackouts für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BOS) die Kommunikation mittels BOS-Funk derzeit flächendeckend ge¬
währleistet und wie ist der Stand der Umsetzung der Empfehlungen des Bun¬
desamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur Mindest¬
versorgung des BOS-Funks über 72 Stunden im Falle eines Blackouts, wie
sie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE, auf Bundestagsdrucksache 18/10598 angekündigt
wurde?
Grundsätzlich gewährleistet beim Ausfall des Versorgungsnetzes die Notstrom¬
versorgung einen Betrieb des gesamten Digitalfunks BOS für mindestens zwei
Stunden. Darüber hinaus haben Bund und Länder im Rahmen der sogenannten
„Netzhärtung“ beschlossen, die Notstromversorgung nach den Empfehlungen des
Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) für das BOS-
Digitalfunknetz auszubauen. Im Falle eines langandauemden Stromausfalls wird
die Funkversorgung mit der GAN-Kategorie 0 (Funkversorgung mit Fahrzeug¬
funk) flächendeckend für mindestens 72 Stunden gewährleistet. Die Empfehlun¬
gen des BBK wurden für den Bereich des in der Zuständigkeit des Bundes lie¬
genden Kemnetzes bereits umgesetzt. Die gemeinsam von Bund und Ländern fi¬
nanzierten und verantworteten Zugangsnetze des Digitalfunks werden länderin¬
dividuell gehärtet. Bislang konnte dieses Ziel noch nicht in allen Ländern erreicht
werden. Hierfür sind weitere Maßnahmen zur Netzhärtung notwendig.
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Anlage
BNetzA DLZ8 München und Konstanz _ Outdoor-Rauschmessunqen (Zusammenfassung)
Bundesnetzagentur
Outdoor-Rauschmessungen der BNetzA
Zusammenfassung der Ergebnisse
1 Einleitung und Hintergrundinformationen
Der Rauschpegel, der von der Antenne eines Empfängers aufgenommen wird („externes
Rauschen“) kann aus verschiedenen Quellen kommen:
Rauschkomponente
Mögliche Dominanz im Frequenzbereich
Atmosphärisches Rauschen von Blitzen
10 kHz bis 30 MHz
Galaktisches Rauschen
4 MHz bis 100 MHz
Man Made Noise (MMN)
10 kHz bis 1 GHz
Strahlung von atmosphärischen Gasen etc.
Über 10 GHz
Tabelle 1: Rauschkomponenten
Die in der Anfrage an die Bundesregierung genannten Funkanwendungen UKW-Rundfunk
(87,5 bis 108 MHz) und DAB+ (174-230 MHz) liegen in Frequenzbereichen, die vom Man-
Made Noise (MMN) dominiert werden. Die ebenfalls erwähnte Anwendung Amateurfunk hat
zugewiesene Frequenzbänder im gesamten nutzbaren HF-Spektrum und ist daher nicht im¬
mer vom MMN dominiert.
Die zu erwartende mittleren externen Rauschpegel sind in der ITU-R- Empfehlung P.372 in
den 1970er Jahren aufgrund nicht mehr nachvollziehbarer Messungen überwiegend in den
Vereinigten Staaten festgelegt worden. Sie werden bis heute in der Funknetzplanung ver¬
wendet. Die MMN Pegel sind hier je nach Umgebung unterschiedlich. Es wird zwischen den
folgenden vier Umgebungskategorien unterschieden:
Kategorie
Beschreibung
City
Unmittelbar innerhalb städtischer und/oder industrieller Bebauung
Residential
Überwiegend innerhalb oder umgeben von Wohnbebauung
Rural
Ländliche Gebiete ohne größere Ortschaften in der Nähe
Quiet Rural
Keine sichtbare Bebauung oder Infrastruktur in weitem Umkreis
Tabelle 2: Standortkategorien nach ITU-R P.372
Die rasante technische Entwicklung in den letzten Jahrzehnten könnte dazu geführt haben,
dass die Pegel des MMN heute höher oder auch niedriger liegen als vor 40 Jahren. Während
das MMN damals hauptsächlich durch elektrische Maschinen und Zündfunken aus Kfz do¬
miniert war, sind es heute Computer, Monitore, Schaltnetzteile und Powerline-Modems.
Vom Messdienst der BNetzA wurden von 2007 bis 2010 umfangreiche und flächendeckende
Messungen des MMN im Frequenzbereich bis 1 GHz durchgeführt. Die Ergebnisse wurden
in die Arbeitsgruppen der ITU eingebracht und sind dort als Excel-Datei frei verfügbar
(https ://www. itu. i nt/oth/R0A04000004/en) .
Es wurden in den Gebietskategorien City, Residential und Rural gemessen. Die Kategorie
„Quiet Rural“ ist in Deutschland nicht oder nur vereinzelt vorhanden und trifft idealerweise
auf die offene See oder Wüstengebiete zu.
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BNetzA DLZ8 München und Konstanz
Outdoor-Rauschmessunqen (Zusammenfassung)
2 Ergebnisse
Die folgenden Diagramme zeigen die Messergebnisse im Vergleich mit den MMN- Werten
der ITU-R P.372. Es wurde auf jeweils drei verschiedenen Frequenzen in jedem Bereich
gemessen. Der obere Punkt der Balken beschreibt den Pegel, der von nur 10% der Messorte
überschritten wurde, der untere Punkt ist der Pegel, der in 90% der Fälle überschritten wur¬
de.
Bild 1: Statistische Auswertung der Messergebnisse bis 30 MHz City
Bild 2: Statistische Auswertung der Messergebnisse bis 30 MHz Residential
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Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode
BNetzA DLZ8 München und Konstanz
Outdoor-Rauschmessunqen (Zusammenfassung)
Bild 3: Statistische Auswertung der Messergebnisse bis 30 MHz Rural
Es ist erkennbar, dass die Messergebnisse der BNetzA ab 12 MHz bis 30 MHz tendenziell
unterhalb der Werte der ITU- Empfehlung liegen. Dies deckt sich mit den jüngsten Ergebnis¬
sen anderer Länder (z. B. Niederlande), die ebenfalls das Rauschen im Kurzwellenbereich
gemessen haben. Ausnahme ist der Rural- Bereich, in dem durchweg höhere Werte gemes¬
sen wurden als in der Empfehlung. Der Unterschied im Rauschpegel zwischen City und
Rural ist den Ergebnissen nach deutlich geringer als in der ITU-R P.372 angenommen.
Bild 4: Vergleich der BNetzA- Messungen oberhalb 30 MHz mit den Werten der ITU-R P.372 (Kategorie City)
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Drucksache 19/3837
BNetzA DLZ8 München und Konstanz _ Outdoor-Rauschmessunqen (Zusammenfassung)
Bild 5: Vergleich der BNetzA- Messungen oberhalb 30 MHz mit den Werten der ITU-R P.372 (Kategorie Residential)
Auch im Frequenzbereich oberhalb 30 MHz ist zu erkennen, dass das MMN tendenziell un¬
terhalb der Werte der ITU-R P.372 liegt. Die Ausnahme bildet auch hier wieder der Rural-
Bereich, wo oberhalb 100 MHz leicht höhere Werte Vorkommen können.
Messungen oberhalb 300 MHz haben gezeigt, dass das MMN hier immer unterhalb der
Messgrenze - also nicht nachweisbar - liegt und damit auch theoretisch nur Funkdienste
stören könnte, die Richtantennen mit hohem Gewinn verwenden.
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Drucksache 19/3837
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Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode
BNetzA DLZ8 München und Konstanz
Outdoor-Rauschmessunqen (Zusammenfassung)
3 Fazit
Die Messungen der BNetzA haben gezeigt, dass das gleichmäßige („weiße“) Rauschen des
Man-Made Noise heute tendenziell eher unterhalb der Werte der ITU-R Empfehlung P.372
liegt. Anscheinend überwiegen hier die Maßnahmen zur Regulierung der EMV-Abstrahlung
gegenüber der stark gestiegenen Anzahl potentieller Störquellen wie elektronische Geräte.
Eine Ausnahme hiervon stellt der Kurzwellenbereich dar, wo es in potenziell ruhigen Umge¬
bungen höhere Rauschwerte gibt als in der ITU-Empfehlung angenommen.
Die Messungen haben aber auch gezeigt, dass es heute oft sehr hohe Impulsspitzen des
MMN gibt, das durch die oben angegebenen Werte des weißen Rauschens nicht berücksich¬
tigt wird. Diese Impulssignale können auch digitale Funkdienste durchaus stören, besonders
wenn diese innerhalb von Gebäuden betrieben werden, was ebenfalls durch die Empfehlung
nicht berücksichtigt ist. Um das Störpotential von Impulssignalen zu quantifizieren gibt es
jedoch derzeit keine international anerkannte Methode.
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